Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Beschränkung RB-Fans klagen gegen Zuschauerausschluss
Zwei Dauerkartenbesitzer von RB Leipzig fechten die Zuschauerbeschränkung von derzeit maximal 1000 Fans in den sächsischen Fußballstadien juristisch an.
Dazu haben sie vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde eingereicht und wollten die Obergrenze in den Stadien mittels einer einstweiligen Verfügung zu kippen. Das berichtet die LVZ/Sportbuzzer. Zwar lehnten die Richter den Eilantrag am 20. Januar ab, die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch aufrechterhalten. „Wir haben Hoffnung”, wird das Ehepaar M. – nach eigenen Angaben zweifach geimpft – zitiert.
In dem frei einsehbaren Beschluss wird auch die Begründung der Kläger dargelegt. Darin heißt es unter anderem: „Der Verordnungsgeber habe bisher eine erhöhte Ansteckungsgefahr im Stadion nicht nachweisen können. Renommierte Forschungsergebnisse seien seit mehr als 14 Monaten ignoriert worden, weshalb ein Verbot oder eine Begrenzung von Zuschauern mittlerweile willkürlich seien. Auch bei der vollen Stadionauslastung in Köln Ende November 2021 sei es zu keinem bekannten Ansteckungsfall gekommen. Der zeitliche Gestaltungspielraum des Verordnungsgebers gelte nicht unbegrenzt, vielmehr seien bei einer lange andauernden Gefahrenlage umso fundiertere Einschätzungen
zugrunde zu legen.”
„Willkürfrei begründen”: Gericht fordert Fakten von der Landesregierung
Und: „RB-Fans dürften nach Spanien reisen, um dort ihre Mannschaft in einem fast vollen Stadion zu erleben. Ins eigene ,Wohnzimmer’ dürften sie jedoch nicht. Das deutsche Gesundheitssystem sei während der vergangenen dritten und vierten Welle nicht überlastet gewesen. Die Prognose, dass mit der Omikron-Variante eine Überlastung eintreten könne, sei
weder belegt noch glaubhaft, weil nunmehr Millionen von Menschen geimpft oder genesen seien.” Laut Angabe der Fans sei zudem die „Immunisierungsrate unter RB-Anhängern weitaus höher als im Landesdurchschnitt”.
Aktuell sah das Gericht keine Notwendigkeit, dem Antrag stattzugeben und begründete dies juristisch, richtete aber im Schlussabsatz einen Appell an die Landesregierung. „Bei einer etwaigen Verlängerung dieser Regelung über den 6. Februar 2022 hinaus wird der Verordnungsgeber indes auch deren Festlegung der Höhe nach erkennbar in Ansehung des dann aktuellen epidemiologischen Erkenntnisstandes jedenfalls willkürfrei zu begründen haben”, heißt es in dem Dokument.