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Sportrechtler im RBlive-Interview 50+1-Reform: „Ganz erhebliche Änderungen für RB”

Damit die 50+1-Regel Bestand haben kann, fordert das Bundeskartellamt eine einheitliche Anwendung für alle Klubs. Was das für RB Leipzig bedeuten wird, bewertet der Sportrechtler Professor Alexander Scheuch im ausführlichen Gespräch.

Von Ullrich Kroemer 05.09.2025, 05:00
Restart nicht nur beim Saisonstart, sondern auch was die Mitgliederpraxis angeht?
Restart nicht nur beim Saisonstart, sondern auch was die Mitgliederpraxis angeht? (Foto: imago/Picture Point LE)

Leipzig/Bonn/Berlin – Selbst der Bundeskanzler schaltete sich bei dem Thema 50+1 ein. Friedrich Merz hatte sich jüngst rund um die Wiederwahl seines CDU-Parteifreundes Hans-Joachim Watzke zum DFL-Chef klar für die bisherige Regelung ausgesprochen. „Ich bin und bleibe ein Befürworter dieser Regel, wissend, welche Beschränkungen damit einhergehen“, sagte Merz. „Ich finde diese Lösung, so wie sie heute ist, gut.”

Watzke: „Alles dafür tun, dass 50+1 erhalten bleibt”

Auch Watzke beschwor die DFL-Mitglieder bei der Generalversammlung in einem noblen Berliner Hotel: „Wir sollten alles, alles dafür tun, dass 50+1 erhalten bleibt. 50+1 garantiert uns, dass die ganze Gesellschaft weiter Teilhabe am Fußball hat und das ist für mich das Elementare unseres Volkssports.“

Doch das Bundeskartellamt hatte den Ligaverband bei der Prüfung der 50+1-Regel zu Nachbesserungen aufgefordert. Die Behörde erklärte, die DFL müsse in Zukunft eine rechtssichere Anwendung der Regel sicherstellen und Ausnahmen beseitigen.

Frist zur Stellungnahme bis Mitte Oktober verlängert

Das Kartellamt hatte jedoch darauf verwiesen, dass es nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr möglich erscheine, „zu den bislang vorgeschlagenen Bedingungen einen dauerhaften Bestandsschutz” vorzusehen. Die notwendige Abstimmung der Vereine über die Neuregelung bei einer Mitgliederversammlung musste schon mehrfach verschoben werden. Wie der Kicker zuletzt berichtete, wurde die Frist für Stellungnahmen der DFL und der betroffenen Klubs beim Kartellamt bis Mitte Oktober verlängert.

Neben den Hauptbetroffenen Werksklubs Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg ist auch RB Leipzig involviert, das bisher vor allem hinsichtlich der Mitgliederpraxis eigene Wege geht und kaum Mitglieder-Mitbestimmung vorsieht. Der Sportrechtsexperte Alexander Scheuch von der Universität Bonn hat sich eingehend mit dem Fall beschäftigt und bewertet im Interview mit MZ/RBlive mögliche Konsequenzen auch mit Bezug auf RB Leipzig.

Prof. Dr. Alexander Scheuch
Prof. Dr. Alexander Scheuch
(Foto: Rechts- und Staatswiss. Fakultät, Uni Bonn)

Herr Professor Scheuch, welche rechtliche Verbindlichkeit und welche Tragweite hat die Stellungnahme des Bundeskartellamtes zum Thema 50+1 eigentlich?
Alexander Scheuch: Die DFL hätte natürlich lieber ein anderes, eindeutigeres Ergebnis gesehen. Der Ligaverband hat ja einen Antrag gestellt, dass er gern eine Entscheidung auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hätte, also unser Kartellrecht in Deutschland. Diese Entscheidung hätte aus Sicht der DFL bestenfalls besagen sollen, dass das Bundeskartellamt keinen Anlass sieht, tätig zu werden. Oder man hätte das Verfahren nach Abgabe von einigen Verpflichtungszusagen beenden können. Aber dieses Ergebnis hat der Ligaverband nicht bekommen. Die aktuelle Stellungnahme nun ist nichts Halbes und nichts Ganzes für die Liga, jedenfalls kein Verfahrensabschluss. Das Bundeskartellamt hat klar gesagt, was es empfiehlt, will gleichzeitig aber im Rahmen seines Ermessens vorerst nicht weiter eingreifen, sondern überlässt die Schlussfolgerungen zunächst der Liga.

Dann könnten die Liga und betroffenen Bundesligisten Leverkusen, Wolfsburg, RB Leipzig und Hannover 96 erst einmal die Füße stillhalten?
Nein. Ich denke, wenn die DFL jetzt wirklich gar nichts ändern würde, obwohl das Bundeskartellamt ja doch deutlich gesagt hat, dass es den aktuellen Zustand und die aktuelle Praxis für kartellrechtswidrig hält, dann könnte das Amt natürlich schon irgendwann tätig werden – mit allem, was eine solche Behörde an Sanktionen zur Verfügung hat. Daher müsste es aus meiner Sicht schon eine Reaktion geben. Im Wesentlichen stehen jetzt zwei Varianten zur Auswahl.

Privater Rechtsstreit der Klubs gegen die DFL?

Welche?
Entweder sagen die Bundesligisten, dass sie komplett auf 50+1 verzichten. Dann gäbe es auch keine Wettbewerbsbeschränkungen mehr. Aber das ist aktuell unrealistisch. Oder man zieht die Änderungen so durch, wie es das Bundeskartellamt als Möglichkeit in den Raum gestellt hat. Sprich: mit Streichung der rechtlichen und faktischen Ausnahmen, also Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig und zum Teil wohl auch Hannover. Wenn man sich nicht darauf einigen kann, diese Ausnahmen anzugleichen, wäre es auch möglich, dass dann Klubs wie RB Leipzig, aber insbesondere Leverkusen und Wolfsburg sozusagen privat den Rechtsweg beschreiten. Das muss nicht über die Behörde laufen, sondern die Klubs können einen privaten Rechtsstreit initiieren, zum Beispiel Bayer Leverkusen gegen DFL.

Das Bundeskartellamt bezieht sich auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In Deutschland ist aber die Vereinsautonomie heilig. Was wiegt schwerer?
Da muss man zwei Dinge auseinanderhalten. Auch jetzt wäre es der DFL schon möglich, Bedingungen für die Lizenzierung aufzustellen, die in gewissem Umfang vorgeben, was in den Vereinssatzungen der Stamm- oder Muttervereine vorgesehen sein muss. Ich denke, in diese Richtung wird es sich auch entwickeln, dass etwa grundsätzlich ein allgemeiner Zugangsanspruch für Mitglieder existieren muss, der natürlich durch legitime Gründe eingeschränkt werden darf, indem man etwa prüft, ob der Antragsteller extremistisch oder ein Straftäter ist.

„Umgehungskonstruktion” bei RB Leipzig

Bisher gelten diese Einflussnahmen allerdings nicht für Vereinssatzungen, sondern für die Kapitalgesellschaften.
Korrekt. Diese Vorgaben gelten aktuell für die ausgelagerten Kapitalgesellschaften, das ist ja die 50+1-Regel, die in die Struktur einer GmbH eingreift, die an der Bundesliga teilnehmen will. Aber im Rahmen der Verbandsautonomie der DFL, die ja auch ein Verein ist – zusammengesetzt aus den 36 Klubs der ersten und zweiten Liga – können meines Erachtens für die Lizenzierung auch Vorgaben gemacht werden, die die Vereinssatzungen betreffen. Eine solche Vorgabe müsste man wiederum anhand des Kartellrechtes prüfen, nämlich ob es okay ist, dass der Monopolverband DFL seinen Mitgliedern als Bedingung für die Teilnahme an der Bundesliga diese Vorgaben macht. Und da kommt dann das europäische Recht ins Spiel, weil das Kartellrecht ein gutes Stück durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägt ist. Man kann aber nicht pauschal sagen, dass das Europarecht jetzt die deutsche Vereinsautonomie aussticht.

Bisher hat sich RB Leipzig immer auf die Vereinsautonomie berufen, dass es das gute Recht des Vereins sei, eben nur 23 stimmberechtigte Mitglieder zuzulassen, die RB Leipzig allesamt in einer Funktion verbunden sind.
Bisher ist das auch völlig korrekt, weil die DFL aktuell keine Vorgaben macht, außer dass ein Stammverein hinter der Kapitalgesellschaft stehen muss. In Leipzig ist das natürlich eine Umgehungskonstruktion. Man hat da ein Schlupfloch gefunden, weil man sich damals, als man Ende der 1990er Jahre diese 50+1-Regel geschaffen hat, den Fall nicht vorgestellt hat, dass ein Investor quasi selbst den e.V. gründet und diesen bestimmt. Sondern man hat sich immer vorgestellt, dass sichergestellt werden muss, dass hundert Jahre alte Stammvereine weiter beteiligt sind und Einfluss nehmen können.

„Keine undurchsichtige Auswahlentscheidung”

Welche Modelle sind denn für RB Leipzig denkbar, wenn sich der Klub tatsächlich bewegen muss, damit die Regel „diskriminierungsfrei und konsequent” angewandt wird, wie es das Bundeskartellamt fordert?
Wenn man das zugrunde legt, was das Amt insinuiert, und die DFL dem folgen will, wird man wahrscheinlich nicht drumherum kommen, den Verein zu öffnen. Auf Mitgliederpartizipation und Vereinsprägung legt das Bundeskartellamt am meisten wert und sagt, dass breite Bevölkerungskreise Zugang haben müssen. Dafür braucht es zumutbare, also gewissermaßen verkehrsübliche Zugangsbedingungen. Wo da die finanzielle Grenze für einen zumutbaren Mitgliedsbeitrag ist, müsste man vermutlich präzisieren. Aber auf jeden Fall dürfte es keine undurchsichtige Auswahlentscheidung mehr geben, die dazu führt, dass RB Leipzig am Ende nur zwei Dutzend stimmberechtigte Mitglieder hat.

Wie kann das konkret aussehen?
Ich denke, dass man in Zukunft wird darlegen müssen, dass man eine nachvollziehbare Zulassungspraxis hat, die besagt, dass grundsätzlich jeder Mitglied werden kann, sofern keine berechtigten Bedenken bestehen. Das wäre für RB zwar eine ganz erhebliche Änderung, würde ja aber nur den Zustand herbeiführen, wie er derzeit bei 33 Erst- und Zweitligisten auch ist. Das ist ja nur bei den beiden Werksklubs nicht so, und eben bei RB, wo über die Auswahl der Vereinsmitglieder eine enge Verbindung zum Konzern sichergestellt werden kann.

„Vereinsmitglieder vom Tagesgeschehen bei den Profis weghalten”

Welche Umgehungskonstrukte gibt es, wenn man künftig die Mitgliedschaft öffnen müsste?
Man kann auch dann überlegen, wie man den Einfluss der Vereinsmitglieder auf die Geschicke der Lizenzspielerabteilung möglichst klein hält. Da gibt es Instrumente. Es bleibt abzuwarten, was die DFL vorschlagen wird. Aber es gibt einen ziemlich weiten Spielraum, um die Vereinsmitglieder vom Tagesgeschehen bei den Profis wegzuhalten. Ich denke, niemand kann ernsthaft den Zustand wollen, dass man bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Verein darüber abstimmen lässt, ob jetzt Ole Werner als Trainer verpflichtet wird oder nicht. Diese direkte Einflussnahme auf die Geschicke der Lizenzspielerabteilungen schließen nahezu alle Vereine auch aktuell schon in ihren Satzungen aus – mal geschickter, mal deutlicher, mal weniger deutlich.

Aber direkten Einfluss auf den Vereinsvorstand hätten die Mitglieder schon?
Nicht unbedingt. Man könnte zum Beispiel auch ein Modell installieren, bei dem der Vereinsvorstand nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wird, sondern von einem Gremium wie dem Aufsichtsrat bestimmt wird, und der Aufsichtsrat wiederum wird dann zumindest zum Großteil von der Mitgliederversammlung gewählt. Oder man könnte die Lizenzspieler-GmbH, wie es sie in Leipzig und bei vielen anderen Klubs gibt, in eine Aktiengesellschaft umwandeln. Bei der Aktiengesellschaft darf die Hauptversammlung den Vorstand sowieso zu nichts anweisen. Da leitet der Vorstand in eigener Verantwortung die Geschicke, und wenn er das schlecht macht, wird er halt beim nächsten Mal nicht mehr wieder vom Aufsichtsrat vorgeschlagen. Ich kann mir schon vorstellen, dass RB bestrebt sein dürfte, alles Mögliche an Sicherheitsmechanismen einzubauen, dass die Mitglieder eben nicht so ohne weiteres auf die Geschicke der Profi-Abteilung Einfluss nehmen.

„Erheblicher Eingriff in diese Unternehmensstruktur”

Noch stärker als RB beträfen die Änderungen Wolfsburg und Leverkusen. Wie genau?
Das sind die beiden schwersten Problemfälle. Das würde bedeuten, dass beide Klubs eine wirklich radikale Umstrukturierung vornehmen, die Lizenzspielerabteilung aus dem Konzern herauslösen und wieder unter das Dach eines eingetragenen Vereins zurückführen müssten. Ob das jetzt die ursprünglichen eingetragenen Vereine sind, muss man mal sehen. Da werden ja auch andere Sportarten betrieben. Das wäre schon ein ganz erheblicher Eingriff in diese Unternehmensstruktur und deswegen ist auch wichtig, dass man großzügige Übergangszeiträume von zahlreichen Jahren gewährt, um das Ganze auch finanziell sauber zu überführen.

Alexander Scheuch, Jahrgang 1985, ist Professor an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn und ist als Experte für Sportrecht Mitherausgeber der Zeitschrift „Sport und Recht” sowie Autor diverser Fachpublikationen zum Sportrecht. In diesem Artikel hat sich Scheuch mit den jüngsten Entwicklungen zum Thema 50+1 beschäftigt.

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